(1)
Auf Beschluss des Schülerinnen- und Schülerbeirats beruft die Vorsitzende oder der Vorsitzende unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten die Schülerinnen und Schüler der Schule, einzelner Abteilungen oder Stufen zur Unterrichtung und Aussprache über grundsätzliche Angelegenheiten der Schule ein. Die Schülerversammlung kann Empfehlungen an den Schülerinnen- und Schülerbeirat beschließen.
(2)
Schülerversammlungen können im Schuljahr insgesamt zehn Unterrichtsstunden in Anspruch nehmen. Weitere Sitzungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. § 87 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3)
Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, für berufsbildenden Schulen mit der Schulart Berufsschule abweichende Regelungen zu treffen.