Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und eine Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Klassenelternversammlungen und die sie ersetzenden Gremien auf Jahrgangsebene sind stets beschlussfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Beschlüsse werden, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. In Fällen des § 87 Absatz 5 kann die oder der Vorsitzende des Gremiums entscheiden, die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchzuführen.
§ 89
BremSchVwGBeschlussregelungen
Gemeinsame Wahl- und Verfahrensvorschriften
Stand 2021-07-30