(1)
Überschulische Kooperationsgremien sind einzurichten, wenn dies zur Abstimmung schulübergreifender Fragen notwendig ist. Sie müssen bei Vorliegen dieser Voraussetzung eingerichtet werden, wenn mindestens ein Viertel der Schulleitungen derjenigen Schulen, die in die Kooperation einbezogen werden müssen, dies verlangt. Die einzubeziehenden Schulen sind in dem Antrag, der ihnen zugeleitet werden muss, namentlich zu benennen. Die Fachaufsicht kann bestimmen, dass sie eingerichtet werden müssen. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)
Auf entsprechende Entscheidung der Fachaufsicht erhalten diese überschulische Kooperationsgremien Entscheidungsbefugnis. Sind ihre Entscheidungen nicht mit den verbindlichen Entscheidungen der Organe einer der beteiligten Schulen zu vereinbaren, muss die Schulleitung dieser Schule hierüber erneut entscheiden.