(1)
Der Elternbeirat berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die die Erziehungsberechtigten betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Er soll mit der Schulleitung und mit dem Kollegium in der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule zusammenwirken. Ihm ist vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sein werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Elternbeirat hat zudem die Aufgabe, die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz auszuwerten. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher als Vorsitzende (Schulelternsprecherin oder Schulelternsprecher), die Elternvertreterinnen oder Elternvertreter in andere Gremien und die Abteilungssprecherinnen oder Abteilungssprecher sowie gegebenenfalls nach § 78 die Delegierten für den Gesamtelternbeirat.
(2)
Der Elternbeirat vertritt die Schulelternschaft gegenüber der Schulleitung und den Schulbehörden, sofern ihre Anliegen nicht durch die Schulkonferenz geregelt oder vertreten werden.