Das Recht, Vereinigungen zu bilden, bleibt für die Schüler und Schülerinnen unberührt. Diese Vereinigungen sind keine Schülervertretungen im Sinne dieses Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 51 Kassenprüfung§ 53 Vertrauenslehrer/Vertrauenslehrerin →