Jurafuchs

§ 37

BremSchVwG
Zusammensetzung der Gesamtkonferenz
Konferenzen
Stand 2021-07-30
(1)
Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte, selbstverantwortlich tätigen Referendarinnen und Referendare, sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte, soweit sie mit mindestens einem Viertel der Stunden einer Vollzeitstelle an der Schule beschäftigt sind. Alle anderen Lehrkräfte, Referendarinnen und Referendare, sozial-pädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte sind Mitglieder mit beratender Stimme; sie wählen jedoch gleichberechtigt die Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz in die Schulkonferenz.
(2)
Die Gesamtkonferenz kann weitere Personen, die an der pädagogischen Arbeit beteiligt sind, zu ihren Sitzungen einladen.
(3)
Die Lehrkräfte der Schule und die an der Schule selbstverantwortlich erzieherisch tätigen Personen sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz teilzunehmen.
(4)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz; bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

Meine Notizen

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