Jurafuchs

§ 65

BremSchVwG
Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Jahrgangsleiter/Jahrgangsleiterin
Die Schulleitung
Stand 2021-07-30
(1)
Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter leitet ihre oder seine Abteilung. Sie oder er ist für die Umsetzung der für ihre oder seine Abteilung verbindlichen Vorgaben und der Beschlüsse der schulischen Organe und schulübergreifenden Gremien verantwortlich. Sie oder er ist in ihrer oder seiner Abteilung verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie für die Evaluation und Qualitätssicherung dieser Arbeit und insoweit gegenüber den Lehrkräften weisungsberechtigt.
(2)
Für Jahrgangsleiter und Jahrgangsleiterinnen in Oberschulen gilt Absatz 1 entsprechend.

Meine Notizen

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