Jurafuchs

§ 30

BremSchVwG
Grenzen der Mitwirkung
Allgemeines
Stand 2021-07-30
(1)
Die Verantwortung des Staates und der Gemeinden für das Schulwesen wird durch die nachstehenden Vorschriften nicht eingeschränkt. Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Gremien der Schule verpflichtet, die Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Zu den Verwaltungsvorschriften gehören insbesondere die Richtlinien für den Unterricht, die Bildungspläne, die Stundentafeln sowie die allgemein verbindlichen Richtlinien über den Schulbau und das Schulbauprogramm.
(2)
Entscheidungen der Gremien der Schule dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.

Meine Notizen

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