(1)
Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Konferenzen und an den Sitzungen der Beiräte mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2)
Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann eine andere Person aus seiner Personengruppe mit der Teilnahme an Fachkonferenzsitzungen beauftragen.
(3)
Das Teilnahmerecht gilt nicht für die Tagesordnungspunkte, in denen Gremien Angelegenheiten beraten, die einzelne Mitglieder ihrer Personengruppe persönlich betreffen. Hiervon kann nur mit Zustimmung der Betroffenen abgewichen werden.