Jurafuchs

§ 7

BremSchVwG
Feststellung von Hochschulzugangsberechtigungen
Schulverwaltung und Qualitätssicherung
Stand 2021-07-30
Die Senatorin für Kinder und Bildung ist zuständig für die Anerkennung und außerschulische Feststellung von Hochschulzugangsberechtigungen. Er führt die hierfür erforderlichen Prüfungen durch. § 39 des Bremischen Schulgesetzes gilt entsprechend. § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 5 und 6 sowie § 53 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

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