Die Senatorin für Kinder und Bildung ist zuständig für die Anerkennung und außerschulische Feststellung von Hochschulzugangsberechtigungen. Er führt die hierfür erforderlichen Prüfungen durch. § 39 des Bremischen Schulgesetzes gilt entsprechend. § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 5 und 6 sowie § 53 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.
§ 7
BremSchVwGFeststellung von Hochschulzugangsberechtigungen
Schulverwaltung und Qualitätssicherung
Stand 2021-07-30