Jurafuchs

§ 51

BremSchVwG
Kassenprüfung
Schülervertretung
Stand 2021-07-30
Beabsichtigen Schüler und Schülerinnen, innerhalb der Schule finanzielle Mittel für andere Schüler und Schülerinnen zu verwalten, haben sie der Schulkonferenz zwei Personen als Kassenprüfer oder Kassenprüferin zu benennen, von denen mindestens eine oder einer voll geschäftsfähig sein muss. Sie sind zu jederzeitiger Überprüfung der Kasse berechtigt und haben mindestens einmal im Schuljahr der Schulkonferenz einen Prüfbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnnen bedürfen der Bestätigung durch die Schulkonferenz.

Meine Notizen

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