Jurafuchs

§ 66

BremSchVwG
Lehrkräfte in besonderer Funktion
Die Schulleitung
Stand 2021-07-30
(1)
Lehrkräfte in besonderer Funktion sind verantwortlich für die ihnen übertragenen Aufgaben. Die Lehrkräfte in besonderer Funktion sind verpflichtet, die Lehrkräfte ihres Aufgabenbereichs zu Beratungen zusammenzurufen. Die Lehrkräfte in besonderer Funktion führen den Vorsitz in ihren Beratungen.
(2)
Lehrkräfte in besonderer Funktion sind verantwortlich für die den verbindlichen Vorgaben entsprechende Entwicklung ihres Verantwortungsbereichs. Sie haben für die Erstellung eines entsprechenden Konzeptes, dessen Umsetzung und für die Ergebnissicherung Sorge zu tragen.

Meine Notizen

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