Dieses Gesetz regelt
1.
Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Erkrankung bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Erkrankung fortbestehen; zu den psychischen Erkrankungen im Sinne dieses Gesetzes zählen auch Suchterkrankungen,
2.
die Unterbringung psychisch erkrankter Personen, die aufgrund ihrer Erkrankung sich selbst oder andere erheblich gefährden (öffentlich-rechtliche Unterbringung) sowie
3.
den Vollzug von Maßregeln nach den §§ 63, 64 des Strafgesetzbuchs sowie des § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (Maßregelvollzug).