Anordnungen nach den §§ 33 bis 36 sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und der betroffenen Person auszuhändigen. Eine Kopie der Anordnung ist zur Patientenakte zu nehmen.
§ 37
BremPsychKGSchriftform der Anordnungen
Leben und Ordnung in der Einrichtung
Stand 2022-12-22