Jurafuchs

§ 67

BremPsychKG
Vertraulichkeit
Leben und Ordnung in der Einrichtung
Stand 2022-12-22
Kenntnisse, die bei Eingriffen in die Rechte nach den §§ 62 bis 65 erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur zur Abwehr der Gefahren, die den Eingriff veranlasst haben, verwendet werden. Sie dürfen außerdem Behörden, die für die Verfolgung von Straftaten zuständig sind, mitgeteilt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der in den §§ 138 Absatz 1 und 2 oder 181b des Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten, eine gefährliche oder schwere Körperverletzung, eine Entziehung Minderjähriger, eine Freiheitsberaubung, ein Diebstahl in den Fällen der §§ 244 und 244a des Strafgesetzbuches, ein besonders schwerer Fall des Diebstahls, eine Erpressung, eine gemeinschädliche Sachbeschädigung oder eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen werden soll. Die gemäß Satz 1 erlangten Daten sind als solche zu bezeichnen. Nach der Übermittlung gemäß Satz 2 ist die Kennzeichnung bei der weiteren Datennutzung aufrecht zu erhalten.

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