(1)
Ergänzend zum Auskunftsrecht nach Artikel 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung, ist der betroffenen Person auf Verlangen nach dieser Vorschrift Einsicht in die sie betreffenden Akten und Dateien der für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Stellen sowie in die sie betreffenden Akten und Dateien der Einrichtungen nach Teil 3 und 4 zu gewähren.
(2)
Die Gewährung von Auskunft und Einsicht nach Absatz 1 kann unterbleiben, soweit und solange ihr erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen; sie ist zu versagen, soweit ihr schutzwürdige Interessen anderer Personen entgegenstehen.
(3)
Die Ablehnung von Auskunft und Einsichtnahme ist schriftlich zu begründen; eine Kopie der Entscheidung ist zur Patientenakte zu nehmen. In der schriftlichen Begründung ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs sowie bei Ablehnung einer Auskunft auf das Recht auf Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hinzuweisen.