(1)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz und Verfassung die an dem Maßregelvollzug beteiligten Einrichtungen. Die Einrichtungen unterliegen der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2)
Der Maßregelvollzug wird insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern und Allgemeinkrankenhäusern mit einer psychiatrischen Abteilung durchgeführt. Er kann darüber hinaus in Einrichtungen kommunaler oder freier Träger durchgeführt werden, die der psychiatrischen, psychotherapeutischen oder soziotherapeutischen Behandlung, Betreuung oder Rehabilitation dienen.
(3)
Die Einrichtungen, in denen die Unterbringung erfolgt, sind baulich so zu gestalten, organisatorisch so zu gliedern sowie sachlich und personell so auszustatten, dass sie eine den individuellen Erfordernissen entsprechende Therapie sicherstellen können und der Schutz der Allgemeinheit gewährleistet ist. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(4)
Mit anderen Ländern können Vollzugsgemeinschaften zur Durchführung des Maßregelvollzugs gegründet werden. Die Unterbringung kann aufgrund besonderer Vereinbarungen auch in Einrichtungen außerhalb des Landes Bremen vollzogen werden.
(5)
Sofern für Transportfahrten im Rahmen des Maßregelvollzugs der Fahrdienst der Einrichtung nicht zur Verfügung steht, ist der Polizeivollzugsdienst für den Transport zuständig. Muss ein Transport aus medizinischen Gründen mit einem besonderen Fahrzeug zur Krankenbeförderung erfolgen, ist dies dem Polizeivollzugsdienst mit einem diesbezüglichen ärztlichen Attest mitzuteilen.