(1)
Die Einrichtung unterrichtet unverzüglich das zuständige Gericht, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse der untergebrachten Person es rechtfertigen, die Vollziehung der Unterbringung nach § 328 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszusetzen. Sie teilt dem Gericht mit, ob und gegebenenfalls welche Auflagen aus ihrer Sicht erforderlich sind, um den bisherigen Behandlungserfolg nicht zu gefährden und die weitere Genesung zu fördern.
(2)
Ist die Aussetzung der Vollziehung vom Gericht mit Auflagen über eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung und psychosoziale Beratung verbunden, gehört es zu den Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes, auf die Einhaltung der Auflagen hinzuwirken und die betreffende Person über die Folgen einer Unterbrechung der notwendigen ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung zu informieren.
(3)
Die Ärztin oder der Arzt, die niedergelassene Psychotherapeutin oder der niedergelassene Psychotherapeut, die die untergebrachte Person aufgrund einer Auflage nach Absatz 2 behandeln, haben das zuständige Gericht unverzüglich zu unterrichten, wenn die ärztlichen oder psychotherapeutischen Anordnungen von der betroffenen Person nicht eingehalten werden oder eine weitere Behandlung nicht mehr erforderlich ist.