(1)
Personenbezogene Daten, die vom Sozialpsychiatrischen Dienst zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben und gespeichert worden sind, insbesondere Untersuchungsergebnisse, ärztliche Zeugnisse und der Aufenthalt einer nach diesem Gesetz untergebrachten Person, dürfen für andere Zwecke als jene, zu denen sie erhoben oder erstmalig gespeichert worden sind, nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der betreffenden Person oder anderer Personen nicht anders abgewendet werden kann.
(2)
Personenbezogene Daten dürfen Bezugspersonen der psychisch erkrankten Person auch ohne deren Einwilligung mitgeteilt werden, wenn nur so Hilfen nach Teil 2 dieses Gesetzes geleistet werden können. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mitteilung und deren Inhalt sind zu dokumentieren.
(3)
Ist anzunehmen, dass eine Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankung das eigene Leben oder die eigene Gesundheit oder Leben, Gesundheit oder andere, in der Bedeutung vergleichbare Rechtsgüter einer anderen Person gefährdet, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst die für die Abwehr der Gefahr jeweils zuständige Behörde über die Gefahrenlage unterrichten. Ist anzunehmen, dass von der erkrankten Person eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person ausgeht oder dass sie Zugang zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen hat, darf eine Unterrichtung nach Satz 1 nur im begründeten Ausnahmefall unterbleiben; diese Entscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle einer Aufgabenübertragung nach § 7 Absatz 2.