(1)
Vollzugslockerungen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, insbesondere
1.
die ärztliche Behandlung weiterzuführen,
2.
Anordnungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Einrichtung zu befolgen,
3.
sich an festgelegten Orten und zu festgelegten Zeiten persönlich zu melden,
4.
in bestimmten zeitlichen Abständen in die Vollzugseinrichtung zurückzukehren.
(2)
Vollzugslockerungen können widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten,
2.
die untergebrachte Person die Vollzugslockerungen missbraucht oder
3.
die untergebrachte Person Auflagen und Weisungen nicht nachkommt.