Die Einrichtungen melden der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vierteljährlich in anonymisierter Form
1.
die Anzahl und Dauer der sofortigen Unterbringungen und Zurückhaltungen nach §§ 19 , 20 sowie der gerichtlich angeordneten Unterbringungen nach Teil 3,
2.
die Anzahl und Dauer der Unterbringungen nach Teil 4,
3.
die Art, Zahl und Dauer von besonderen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 39 , 40 und §§ 69 , 70 und
4.
die Anzahl der ärztlichen Zwangsbehandlungen nach §§ 26 , 27 sowie §§ 56 , 57 .
Die Meldepflichten nach Satz 1 lassen die Melde- und Informationspflichten im Rahmen der Fachaufsicht unberührt.