(1)
Bedienstete der Einrichtung dürfen zur Durchsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Einschränkungen der Rechte der untergebrachten Person unmittelbaren Zwang anwenden.
(2)
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen und unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinne von § 12 Absatz 2 abzuwenden.
(3)
Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(4)
Eine Nachbesprechung der Anwendung unmittelbaren Zwangs soll abhängig vom Gesundheitszustand der untergebrachten Person zeitnah erfolgen.
(5)
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Nachbesprechung sind zu dokumentieren.
(6)
Für Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes sind die Vorschriften des Bremischen Polizeigesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs anzuwenden.