Jurafuchs

§ 88

BremPsychKG
Besuchskommission
Beschwerde, Rechtsschutz, externe Überprüfung
Stand 2022-12-22
(1)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beruft eine Besuchskommission, die in der Regel ohne Anmeldung jährlich mindestens einmal die Einrichtungen nach §§ 14 , 15 und nach §§ 47 , 48 besucht und überprüft, ob die mit der Unterbringung, Behandlung und Betreuung nach Teil 3 und Teil 4 verbundenen Aufgaben erfüllt und die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden. Dabei ist den untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, Wünsche und Beschwerden vorzutragen.
(2)
Der Besuchskommission ist ungehinderter Zugang zu den Einrichtungen und den Patienten zu gewähren. Die Einsicht in die über die untergebrachte Person vorhandenen Unterlagen ist mit Einverständnis der untergebrachten Person oder der gesetzlichen Vertretung zu ermöglichen. Der untergebrachten Person oder der rechtlichen Vertretung ist bei der Aufnahme Gelegenheit zu geben, der Besuchskommission die Einwilligung in die Einsichtnahme der Krankenunterlagen schriftlich zu erteilen.
(3)
Die Besuchskommission soll sich darüber hinaus in anderen Einrichtungen, in denen psychisch Kranke behandelt und betreut werden, einen Eindruck über die Versorgung psychisch Kranker verschaffen.
(4)
Innerhalb von zwei Monaten nach jedem Besuch einer Einrichtung fertigt die Besuchskommission einen Bericht an, der auch die Wünsche und Beschwerden der Betroffenen enthält und zu ihnen Stellung nimmt. Akute Mängel oder Probleme soll die Besuchskommission direkt im Anschluss an den Besuch mit der ärztlichen Leitung der Einrichtung besprechen. Die Fachaufsichtsbehörde ist verantwortlich für die Weiterverfolgung von Mängeln, die die Besuchskommission feststellt. Hierzu gehören eine Mängelbeschreibung, ein Maßnahmenplan und eine Fristsetzung zur Behebung von Mängeln. Eine Zusammenfassung der Berichte der Besuchskommission übersendet der Senat der Bremischen Bürgerschaft mindestens alle zwei Jahre.
(5)
Über Berichte und Stellungnahmen zu Besuchen von Delegationen nach § 89 in Unterbringungseinrichtungen im Land Bremen hat die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz unverzüglich die Mitglieder der Besuchskommission zu unterrichten.
(6)
Der Besuchskommission gehören an

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beruft die Mitglieder der Besuchskommission auf Vorschlag der zuständigen Deputation und benennt ein Mitglied, das Ansprechpartner für psychisch Kranke und deren Angehörige ist und deren Interessen vertritt. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die zuständige Deputation kann der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Stellvertretungen auch andere geeignete Personen, auch für Besuche in einer bestimmten Stadtgemeinde, vorschlagen.

(7)
Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für zwei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die bisherigen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben jeweils bis zur Neubestellung im Amt.
(8)
Die Mitglieder der Besuchskommission sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(9)
Die Besuchskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

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