(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen.
(2)
Schriftliche Mitteilungen der untergebrachten Person oder an die untergebrachte Person dürfen durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt geöffnet und eingesehen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung der untergebrachten Person erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden könnte, insbesondere wenn Anhaltspunkte für das Einbringen von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen oder für die Verabredung von Straftaten bestehen.
(3)
Ergibt die Einsichtnahme, dass eine schriftliche Mitteilung der untergebrachten Person geeignet ist, ihr Nachteile im Sinne von Absatz 2 zuzufügen oder Gefahren im Sinne von Absatz 2 hervorzurufen, kann sie der untergebrachten Person zurückgegeben werden. Ist eine rechtliche Vertretung vorhanden, erfolgt die Rückgabe an diese; die untergebrachte Person ist hiervon zu unterrichten.
(4)
Ergibt die Einsichtnahme, dass eine an die untergebrachte Person gerichtete schriftliche Mitteilung geeignet ist, ihr Nachteile im Sinne von Absatz 2 zuzufügen oder Gefahren im Sinne von Absatz 2 hervorzurufen, kann sie zurückgehalten werden; in diesem Fall ist der Absender zu verständigen oder die schriftliche Mitteilung zurückzusenden, wobei der Grund anzugeben ist, weshalb sie der untergebrachten Person nicht ausgehändigt worden ist.
(5)
Im Übrigen gilt § 34 Absatz 3 und 4 entsprechend.