Jurafuchs

§ 36

BremPsychKG
Besuche
Leben und Ordnung in der Einrichtung
Stand 2022-12-22
(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der allgemeinen Besuchsregelung der Einrichtung Besuch zu empfangen.
(2)
Ein Besuch darf nur untersagt oder beschränkt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Besuch der untergebrachten Person gesundheitliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden könnte. Die Untersagung bedarf der Anordnung durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Psychologische Psychotherapeutin der Einrichtung.
(3)
Besuche der rechtlichen oder anwaltlichen Vertretung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache dürfen nicht untersagt oder beschränkt werden.

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