(1)
Für die Teilnahme der untergebrachten Person an arbeitstherapeutischen Maßnahmen, an heilpädagogischer Förderung und Unterricht, an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung kann ein Anerkennungsbetrag gewährt werden.
(2)
Sofern wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen erbracht werden, ist hierfür ein angemessenes Entgelt zu gewähren.
(3)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz und Verfassung die Höhe des Anerkennungsbetrags und des Arbeitsentgelts.