(1)
Die Unterbringung soll, sobald ihr Zweck es zulässt, aufgelockert und in weitgehend freien Formen durchgeführt werden. Die Entscheidung über eine offene Unterbringung trifft die ärztliche Leitung der Einrichtung, die auch deren nähere Ausgestaltung festlegt. § 28 Absatz 4 gilt entsprechend. Gegen den Willen der untergebrachten Person ist ihre Behandlung in offener Form nicht zulässig.
(2)
Der Beginn einer offenen Unterbringung ist dem zuständigen Gericht, dem Sozialpsychiatrischen Dienst und der rechtlichen Vertretung der untergebrachten Person, wenn eine solche bestellt ist, rechtzeitig mitzuteilen. Sie sind ebenfalls zu unterrichten, wenn die Entscheidung über eine offene Unterbringung rückgängig gemacht wird.