Jurafuchs

§ 81

BremPsychKG
Entscheidung über Vollzugslockerungen
Vollzugslockerungen, Forensisch-psychiatrische Ambulanz
Stand 2022-12-22
(1)
Über Vollzugslockerungen sowie deren Widerruf entscheidet die ärztliche Leitung der Einrichtung. Die Ablehnung von Vollzugslockerungen sowie deren Widerruf ergeht schriftlich und ist zu begründen; eine Kopie der Entscheidung ist zur Patientenakte zu nehmen.
(2)
Vollzugslockerungen nach § 79 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 werden der Vollstreckungsbehörde rechtzeitig von der Einrichtung mitgeteilt. Näheres zur Beteiligung der Vollstreckungsbehörde kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz und Verfassung regeln.

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