Jurafuchs

§ 25

BremPsychKG
Behandlung, Behandlungsplan
Behandlung
Stand 2022-12-22
(1)
Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der medizinischen, psychotherapeutischen, pflegerischen, und heilpädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Behandlung der Erkrankung, die zu ihrer Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung). Dazu gehören auch die notwendigen ergotherapeutischen und sozialtherapeutischen Maßnahmen. Die Behandlung schließt die erforderlichen Untersuchungen ein.
(2)
Die diagnostischen Erkenntnisse und die vorgesehene Behandlung sind der untergebrachten Person und gegebenenfalls ihrer rechtlichen Vertretung zu erläutern. Das Aufklärungsgespräch soll in einer Weise geführt werden, dass die untergebrachte Person Grund, Bedeutung und Tragweite ihrer Erkrankung und die vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen erfassen und verstehen kann.
(3)
Die Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan, der unverzüglich nach der Aufnahme zu erstellen ist. Der Behandlungsplan soll mit der untergebrachten Person und ihrer rechtlichen Vertretung, wenn eine solche bestellt ist, gemeinsam entwickelt werden. Er ist wöchentlich zu überprüfen und fortzuschreiben.
(4)
Der Behandlungsplan hat die Persönlichkeit, das Alter, den Entwicklungsstand und die Lebensverhältnisse der untergebrachten Person zu berücksichtigen. Er enthält Angaben über Art, Umfang und Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahmen nach Absatz 1 und soll Möglichkeiten der Einbeziehung von nahestehenden Personen in die Behandlung aufzeigen. Er umfasst auch die erforderlichen Maßnahmen, die der untergebrachten Person nach der Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gesellschaft ermöglichen sollen.
(5)
Kann eine Krankheit der untergebrachten Person in einer Einrichtung nach § 14 nicht untersucht oder behandelt werden, ist die Person in ein anderes Krankenhaus einzuweisen oder zu verlegen, das über entsprechende Erkenntnis- und Behandlungsmöglichkeiten verfügt. Im Rahmen des Aufenthalts sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten.

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