Jurafuchs

§ 32

BremPsychKG
Hausordnung
Leben und Ordnung in der Einrichtung
Stand 2022-12-22
(1)
Jede Einrichtung erlässt eine Hausordnung, die der Zustimmung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bedarf.
(2)
Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen enthalten über die Einbringung von Gegenständen, die Ausgestaltung der Räume, die Einkaufsmöglichkeiten, ein Rauch-, Alkohol- oder Drogenverbot, die Besuchszeiten, die Nutzung von Telekommunikations- oder Unterhaltungsmedien, die Freizeitgestaltung sowie den regelmäßigen Aufenthalt im Freien. Den in der Einrichtung Beschäftigten sowie den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern hat die Einrichtung bei der Erstellung der Hausordnung und bei jeder Überarbeitung Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Hausordnung ist durch ständigen Aushang in der Einrichtung allgemein bekannt zu machen.
(3)
Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der untergebrachten Person nicht weiter als nach diesem Gesetz zulässig eingeschränkt werden.

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