(1)
Bei Gefahr im Verzug ist eine Behandlung gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person (Zwangsbehandlung) ausnahmsweise und als letztes Mittel ohne vorherige Genehmigung des zuständigen Gerichts zulässig (Notfallbehandlung). Die Behandlung nach Satz 1 hat folgende Voraussetzungen:
(2)
Die Behandlung nach Absatz 1 darf nur aufgrund schriftlicher Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes der Einrichtung nach eigener Untersuchung und unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden. Eine rechtliche Vertretung ist unverzüglich zu unterrichten. Die maßgeblichen Gründe für die Anordnung, Art, Beginn und Ende der Behandlung sowie deren Überwachung sind zu dokumentieren.
(3)
Die gerichtliche Genehmigung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine Beendigung der Notfallbehandlung ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(4)
Sobald ihr Gesundheitszustand es zulässt, hat durch die behandelnde Ärztin oder dem behandelnden Arzt eine Nachbesprechung mit der untergebrachten Person zu erfolgen. Die untergebrachte Person ist, wenn die Notfallbehandlung vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung beendet wurde, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchführten Behandlung nachträglich durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Die Nachbesprechung sowie der Hinweis nach Satz 1 sind zu dokumentieren.
(5)
Die in einer wirksamen Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten. Schließt die Patientenverfügung eine Behandlung nach Absatz 1 aus, geht der in der Patientenverfügung geäußerte Wille vor. Von dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen darf nur abgewichen werden, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit oder das Leben anderer Personen auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann.
(6)
Soll im Anschluss an die Notfallbehandlung eine Behandlung nach § 26 erfolgen, gelten die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen.