(1)
Die untergebrachte Person darf mit ihrer Zustimmung abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung zuständige Einrichtung verlegt werden, wenn dies mit dem Zweck des Maßregelvollzugs in Einklang steht.
(2)
Ohne Zustimmung der untergebrachten Person darf ein Wechsel der Einrichtung nur angeordnet werden, wenn dieser
1.
für eine Behandlung der untergebrachten Person oder ihre Eingliederung nach der Entlassung notwendig ist,
2.
aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus Sicherheitsgründen unerlässlich ist.