Die Kosten des Maßregelvollzugs werden durch das Land getragen, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder die untergebrachte Person zu den Kosten beizutragen hat. Wegen des Kostenbeitrags der untergebrachten Person gilt § 62 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
§ 104
BremPsychKGKosten des Maßregelvollzugs
Kosten
Stand 2022-12-22