Jurafuchs

§ 62

BremPsychKG
Persönlicher Besitz
Leben und Ordnung in der Einrichtung
Stand 2022-12-22
(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen sowie persönliche Gegenstände zu erwerben, zu benutzen und auf ihrem Zimmer aufzubewahren.
(2)
Dieses Recht kann durch die Hausordnung sowie durch Anordnung der ärztlichen Leitung im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn und soweit gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind, die Sicherheit in der Einrichtung gefährdet ist oder die Einschränkung erforderlich ist, um das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen dürfen insbesondere bereits vorhandene oder neu erworbene Gegenstände kontrolliert, ihr Besitz eingeschränkt oder verboten oder eine Wegnahme angeordnet werden.
(3)
Weggenommene Sachen sind für die untergebrachte Person aufzubewahren. Das Nähere regelt die Hausordnung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →