Jurafuchs

§ 45

BremPsychKG
Nachgehende Hilfen
Beendigung der Unterbringung
Stand 2022-12-22
Der Sozialpsychiatrische Dienst hat im Zusammenwirken mit den regionalen Versorgungsverbünden nach § 9 nachgehende Hilfen zu erbringen. Aufgabe der nachgehenden Hilfe ist es, Personen, die aus der Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung entlassen worden sind, durch individuelle medizinische und psychosoziale Beratung und Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb des Krankenhauses und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern.

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