Ist anzunehmen, dass eine Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankung Leben, Gesundheit oder andere, in der Bedeutung vergleichbare Rechtsgüter einer anderen Person gefährdet, so können die Ortspolizeibehörde oder der Polizeivollzugsdienst die für die Abwehr der Gefahr jeweils zuständige Behörde über die Gefahrenlage unterrichten. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten der betroffenen Person, die der Ortspolizeibehörde oder dem Polizeivollzugsdienst im Rahmen des Unterbringungsverfahrens nach Teil 3 bekannt werden, nur zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur Verfolgung von Straftaten verwendet werden.
§ 95
BremPsychKGVerarbeitung personenbezogener Daten durch die Ortspolizeibehörde und den Polizeivollzugsdienst
Datenschutz
Stand 2022-12-22