Die in einer Einrichtung untergebrachte Person ist in ihrer Würde und in ihrer persönlichen Integrität zu achten und zu schützen. Sie unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit nur, soweit sich diese zwingend aus den Zwecken der Unterbringung, den Erfordernissen der Sicherheit der Einrichtung oder den Anforderungen an ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung ergeben. Alle notwendigen Beschränkungen sind mit dem geringstmöglichen Eingriff in die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit vorzunehmen.
§ 22
BremPsychKGRechtsstellung der untergebrachten Person
Behandlung
Stand 2022-12-22