Jurafuchs

§ 91

BremPsychKG
Grundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutz
Stand 2022-12-22
(1)
Die für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Stellen sowie die nach diesem Gesetz tätigen Personen, Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen (Verantwortliche) dürfen unter Beachtung der Regelungen in den §§ 92 bis 99 personenbezogene Daten der psychisch erkrankten oder der untergebrachten Personen verarbeiten, soweit
(2)
Die Bedingungen der Einwilligung regelt Artikel 7 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten der psychisch erkrankten oder untergebrachten Person muss schriftlich erfolgen. Wird eine Einwilligung eingeholt, ist die betroffene Person auf den Zweck der Verarbeitung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

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