(1)
Die untergebrachte Person darf über Bargeld bis zur Höhe des jeweils aktuell gültigen Taschengeldsatzes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch frei verfügen, soweit dies im Einklang mit dem Behandlungsplan steht.
(2)
Über sonstige Geldbeträge und sonstiges Vermögen darf die untergebrachte Person nur mit Genehmigung der Einrichtung verfügen, es sei denn, dass sich die Verfügungen nicht auf das Leben in der Einrichtung auswirken.
(3)
Geldbeträge, die von der untergebrachten Person in die Vollzugseinrichtung eingebracht werden oder die sie während der Unterbringung dort erhält, sind, soweit sie nicht von der rechtlichen Vertretung der untergebrachten Person verwaltet werden, oder als Beitrag für das Überbrückungsgeld nach § 78 oder zu den Kosten der Unterbringung nach § 103 in Anspruch genommen werden, von der Einrichtung für die untergebrachte Person zu verwahren.