(1)
Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Krankenhilfe, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Leistungen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung.
(2)
Kann eine Erkrankung in der Einrichtung des Maßregelvollzugs nicht geklärt oder behandelt werden, so ist die untergebrachte Person in einer für sie geeigneten Krankenabteilung einer anderen Einrichtung des Maßregelvollzugs oder in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs unterzubringen.