(1)
Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 unter dem Namen einer psychisch erkrankten Person gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1.
von der für die Gewährung von Hilfen zuständigen Behörde spätestens 10 Jahre nach der Beendigung der Gewährung von Hilfen,
2.
von der für Maßnahmen nach § 6 zuständigen Behörde spätestens 10 Jahre nach Beendigung der Maßnahmen.
(2)
Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 3 unter dem Namen einer psychisch erkrankten Person gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1.
von der für die Beantragung einer Unterbringung und die Anordnung einer sofortigen Unterbringung zuständigen Behörde spätestens drei Jahre nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens,
2.
von der Einrichtung, in der die betreffende Person untergebracht worden ist, spätestens zehn Jahre nach Beendigung der Unterbringung.
(3)
Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 4 unter dem Namen der untergebrachten Person gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Vollzugseinrichtung spätestens 10 Jahre nach Beendigung der Unterbringung zu löschen.
(4)
Soweit zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten ein Rechtsstreit anhängig ist, sind die für diesen Rechtsstreit benötigten Daten drei Jahre nach Beendigung des Rechtsstreits zu löschen.