Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung Gesundheitsdaten oder andere besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikel 9 der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie des § 11 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung zu beachten. Eine Weitergabe von Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn und soweit dies nach diesem Gesetz ausdrücklich erlaubt und zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz unerlässlich ist.
§ 92
BremPsychKGBesonderer Schutz von Gesundheitsdaten
Datenschutz
Stand 2022-12-22