(1)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die an der öffentlich-rechtlichen Unterbringung beteiligten Einrichtungen. Die Einrichtungen unterliegen ihrer Fachaufsicht.
(2)
Als Einrichtungen können psychiatrische Krankenhäuser, psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrische Behandlungszentren, die stationäre psychiatrische Behandlungsformen vorhalten, bestimmt werden.
(3)
Die Einrichtungen, in denen die Unterbringung durchgeführt wird, sind baulich so zu gestalten, organisatorisch so zu gliedern sowie sachlich und personell so auszustatten, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen der untergebrachten Personen abgestimmte Behandlung ermöglicht und das Ziel der Teilhabe an der Gesellschaft gefördert wird. Barrierefreiheit im Sinne von § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz ist zu gewährleisten.
(4)
Die Einrichtungen haben eine Behandlung der untergebrachten Personen nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der medizinischen, psychotherapeutischen, pflegerischen und heilpädagogischen Erkenntnisse zu gewährleisten. Sie müssen über die hierfür erforderlichen Fachkräfte verfügen und deren Fort- und Weiterbildung sicherstellen. Die Einrichtungen haben ein Konzept zur Zwangsvermeidung vorzulegen, das auch ein Schulungskonzept für die Mitarbeitenden beinhaltet und regelmäßig aktualisiert werden muss. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat die Umsetzung dieses Konzepts im Rahmen der Fachaufsicht regelmäßig zu überprüfen.
(5)
Die Einrichtungen müssen sowohl über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zur Durchsetzung der Unterbringung als auch die Möglichkeit einer offenen Unterbringung verfügen. Gesicherte Freiflächen sind in angemessener Größe und leicht zugänglich vorzuhalten und zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen. Geschlechtergetrennte Unterbringung und Behandlung soll möglich sein.