Die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen nur durchsucht werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Besitz von Gegenständen ist, die ihr erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen könnten oder die Sicherheit der Einrichtung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden könnten. Die Durchsuchung ist mit Anlass und Ergebnis zu protokollieren; der untergebrachten Person ist ein Protokoll der Durchsuchung auszuhändigen. Eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung der untergebrachten Person ist unzulässig.
§ 41
BremPsychKGDurchsuchung
Sicherungsmaßnahmen
Stand 2022-12-22