Jurafuchs

§ 70

BremPsychKG
Durchsuchung und Untersuchung
Sicherungsmaßnahmen
Stand 2022-12-22
(1)
Die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen nur durchsucht werden, wenn und soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung erforderlich ist, um Gegenstände aufzufinden und sicherzustellen, die der betreffenden Person oder anderen untergebrachten Personen erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen könnten oder die Sicherheit der Einrichtung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden könnten.
(2)
Eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung ist nur bei begründetem Verdacht zulässig, dass die untergebrachte Person Waffen, andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, am Körper führt. Die Durchsuchung ist im Wege der Halbentkleidung durchzuführen und muss in einem geschlossenen Raum erfolgen; andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein. Frauen dürfen nur durch weibliches Personal, Männer nur durch männliches Personal durchsucht werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch der untergebrachten Person, die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die Durchsuchung hat in Anwesenheit mindestens einer weiteren Mitarbeiterin oder eines weiteren Mitarbeiters gleichen Geschlechts zu erfolgen; auf Verlangen der untergebrachten Person soll die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zugelassen werden.
(3)
Bei begründetem Verdacht, dass eine untergebrachte Person Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, im Körper oder in Körperhöhlen bei sich führt, kann eine körperliche Untersuchung der betreffenden Person angeordnet werden. Die Untersuchung darf nur die ärztliche Leitung der Einrichtung und im Vertretungsfall ihre Stellvertretung anordnen. Sie bedarf vor ihrer Ausführung der Genehmigung des zuständigen Gerichts und ist von einer Ärztin oder einem Arzt vorzunehmen.
(4)
Sind in den Fällen des Absatzes 2 und 3 Waffen, andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, aufgefunden worden, kann die ärztliche Leitung befristet anordnen, dass die betreffende Person nach jedem Besuch und nach jeder Abwesenheit zu durchsuchen oder zu untersuchen ist.
(5)
Bei suchtgefährdeten untergebrachten Personen können die Untersuchungen durchgeführt werden, die zum Nachweis von im Körper befindlichen Stoffen notwendig sind. Die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(6)
Die Durchsuchung oder Untersuchung, ihr Anlass und das Ergebnis sind zu protokollieren. Das Protokoll ist der untergebrachten Person zur Kenntnis zu geben, eine Kopie ist zur Patientenakte zu nehmen.

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