Jurafuchs

§ 34

BremPsychKG
Schriftwechsel, Pakete
Leben und Ordnung in der Einrichtung
Stand 2022-12-22
(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen.
(2)
Schriftliche Mitteilungen der untergebrachten Person oder an die untergebrachte Person dürfen im Einzelfall nach Anordnung durch die ärztliche Leitung oder deren Stellvertretung von der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt, der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin oder dem behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten geöffnet, eingesehen und gegebenenfalls zurückgehalten werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung der untergebrachten Person erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden könnte. Zurückgehaltene Schreiben sind an die Absenderin oder den Absender zurückzugeben.
(3)
Absatz 2 gilt nicht für Schriftwechsel der untergebrachten Person mit
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pakete entsprechend. Pakete dürfen in Abweichung von Absatz 2 auch durch von der ärztlichen Leitung hierfür beauftragte Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geöffnet und eingesehen werden. Die Einsichtnahme soll in Anwesenheit der untergebrachten Person erfolgen.
(5)
Kenntnisse, die bei der Überwachung und Beschränkung des Postverkehrs gewonnen werden, sind vertraulich zu behandeln.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →