(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen.
(2)
Schriftliche Mitteilungen der untergebrachten Person oder an die untergebrachte Person dürfen im Einzelfall nach Anordnung durch die ärztliche Leitung oder deren Stellvertretung von der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt, der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin oder dem behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten geöffnet, eingesehen und gegebenenfalls zurückgehalten werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung der untergebrachten Person erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden könnte. Zurückgehaltene Schreiben sind an die Absenderin oder den Absender zurückzugeben.
(3)
Absatz 2 gilt nicht für Schriftwechsel der untergebrachten Person mit
1.
ihrer rechtlichen oder anwaltlichen Vertretung,
2.
dem oder der für die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zuständigen Seelsorger oder Seelsorgerin,
3.
Gerichten, Behörden und Staatsanwaltschaften,
4.
der Besuchskommission,
5.
der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher,
6.
den in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in den Versorgungsregionen eingerichteten Fürsprache- und Beschwerdestellen,
7.
der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen,
8.
einer Volksvertretung des Bundes oder eines Landes sowie deren Mitgliedern,
9.
dem Europäischen Parlament und dessen Mitgliedern,
10.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
11.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe,
12.
dem Ausschuss nach Artikel 34 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und
13.
den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes, wenn die untergebrachte Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pakete entsprechend. Pakete dürfen in Abweichung von Absatz 2 auch durch von der ärztlichen Leitung hierfür beauftragte Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geöffnet und eingesehen werden. Die Einsichtnahme soll in Anwesenheit der untergebrachten Person erfolgen.
(5)
Kenntnisse, die bei der Überwachung und Beschränkung des Postverkehrs gewonnen werden, sind vertraulich zu behandeln.