Jurafuchs

§ 103

BremPsychKG
Kosten der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
Kosten
Stand 2022-12-22
(1)
Die untergebrachte Person trägt die Kosten der Behandlung und der Unterbringung in einer Einrichtung nach § 14 selbst, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder sonstiger Dritter vorrangig verpflichtet ist.
(2)
Die Kosten einer sofortigen Unterbringung sind vom Land zu tragen, wenn der Antrag auf Anordnung einer Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen für eine Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben.

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