Jurafuchs

§ 105

BremPsychKG
Versorgung psychisch erkrankter Straf- und Untersuchungsgefangener
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2022-12-22
Über die stationäre Behandlung und Versorgung psychisch erkrankter Straf- und Untersuchungsgefangener, soweit deren Behandlung und Versorgung nicht in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Anstalt oder in einem Vollzugskrankenhaus möglich ist, schließen die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Senatorin für Justiz und Verfassung eine Vereinbarung.

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