Jurafuchs

§ 98

BremPsychKG
Datenübermittlung durch die Einrichtung an Dritte
Datenschutz
Stand 2022-12-22
(1)
Einrichtungen nach Teil 3 und Teil 4 dieses Gesetzes dürfen außer mit Einwilligung der untergebrachten Person personenbezogene Daten an Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung nur übermitteln, wenn und solange dies erforderlich ist
1.
zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung, wenn die Person dorthin verlegt worden ist oder verlegt werden soll,
2.
zur Vorbereitung und Sicherstellung der erforderlichen nachgehenden Hilfen nach §§ 44 , 45 und zur Erfüllung der Aufgaben der forensisch-psychiatrischen Ambulanz nach § 83 ,
3.
zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit anderer Personen oder für sonstige bedeutende Rechtsgüter an die jeweils zur Abwehr der Gefahr zuständigen Behörde, wenn deren Abwendung ohne die Weitergabe der Daten nicht möglich ist,
4.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für untergebrachte Personen, sofern diese Nachteile die Geheimhaltungsinteressen überwiegen und die Abwehr der Nachteile anders als durch die Weitergabe der Daten nicht möglich ist,
5.
im Rahmen eines Verfahrens über die Bestellung einer rechtlichen Vertretung für die untergebrachte Person,
6.
zur Durchsetzung von Ansprüchen der Einrichtung, zur Abwehr von behaupteten Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen die Einrichtung gerichtet sind,
7.
im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung von Gerichten, des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Vollstreckungsbehörde, der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht oder der rechtlichen Vertretung der betroffenen Person,
8.
für die Erstellung von Gutachten durch externe Sachverständige, die von der Einrichtung beauftragt worden sind,
9.
zur Ausübung der Fachaufsicht nach diesem Gesetz oder
10.
zur Rechnungslegung und -prüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen, soweit diese Aufgaben nicht auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, erfüllt werden können.
(2)
Die Übermittlung von Daten
1.
zur Durchführung einer Maßnahme der Schul- oder Berufsausbildung, der Umschulung oder der Berufsförderung oder zur Berufsausübung außerhalb der Einrichtung oder
2.
zur Unterrichtung der Besuchskommission

darf nur erfolgen, wenn die untergebrachte Person eingewilligt hat.

(3)
Die empfangende Stelle oder Person darf die ihr übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt worden sind.

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