(1)
Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten während des Maßregelvollzugs aufzuklären. § 24 gilt entsprechend.
(2)
Die untergebrachte Person ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme, ärztlich zu untersuchen. Unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes und der von der untergebrachten Person im Einzelfall ausgehenden Gefahr ist das Maß der zur Sicherung der untergebrachten Person erforderlichen Freiheitsbeschränkungen festzulegen.